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Neuordnung Segelmacher

Seit Beginn der sechziger Jahre wurde unverändert auf der Grundlage des Berufsbildes für das Segelmacher-Handwerk ausgebildet. Dort waren die Arbeitsgebiete festgelegt worden, in denen Segelmacher tätig sind: von Segeln für Wasserfahrzeuge über Sonnensegel, Persennige, Bezüge, Planen und Markisen bis zu Zelten. Es gab eine Liste der Fertigkeiten und Kenntnisse, die den Lehrlingen beigebracht werden sollten.

Im gelebten Leben hatte diese eine DIN A 4 – Seite keine große Bedeutung mehr, denn seit 1963 haben sich die Anforderungen an die Qualifikationen, an Ausbildung generell, sehr verändert. In der Praxis der Ausbildung der Betriebe und Berufsschulen wurde das erkannt und zum Teil umgesetzt, rechtlich fehlte aber eine aktualisierte Ausbildungsordnung, in der auch die Prüfungsanforderungen bundesweit einheitlich verbindlich geregelt worden waren.

 

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Moderne Grundlage für die Ausbildung

Das Bundesinstituts für Berufsbildung hat gemeinsam mit Betriebsinhabern eine moderne Grundlage für die Ausbildung erarbeitet. Am 1. August 2010 wird die neue Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zum Segelmacher / zur Segelmacherin in Kraft treten.

Sie werden auch in Zukunft Segel, Bezüge, Planen, Zelte und Markisen herstellen. Sie werden technische Unterlagen erstellen, das richtige Verhalten auf dem Wasser und an Bord erlernen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen handhaben und warten, mit Werk- und Hilfsstoffen umgehen, zuschneiden, Profilierungen herstellen, Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten durchführen, an Rigg und Takelage arbeiten, ihre Arbeitsabläufe planen und qualitätssichernde Maßnahmen durchführen. Sie werden die Segel anschlagen, Zelte fertigstellen und Markisen montieren. Sie werden Kunden beraten und unterstützen, Reparatur- und Wartungsarbeiten durchführen sowie sich um Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz kümmern.

Alle diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen in einer „gestreckten Abschlussprüfung“ nachgewiesen werden. Die bisherige Zwischenprüfung entfällt. Es wird stattdessen der Teil 1 der Gesellenprüfung im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag I“ durchgeführt. Das Ergebnis dieses Teils 1 geht mit 30 Prozent in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ein. Teil 2 der Prüfung findet am Ende der Ausbildungszeit statt und ist in die Prüfungsbereiche „Arbeitsauftrag II“ (40 Prozent), Planung und Fertigung“ (20 Prozent) sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (10 Prozent) untergliedert.

Gute berufliche Perspektiven

Um die Gesellenprüfung zu bestehen, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, z.B.muss das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein.

Mit dieser neuen Ausbildungsordnung wurde eine Grundlage für eine zukunftsweisende Ausbildung gelegt. Alle ausbildungsfähigen Betriebe sind aufgefordert, ihrer Verantwortung für die Sicherung des Fachkräftebedarfs nachzukommen und Lehrlinge auszubilden. Junge Leute, die nicht nur gerne segeln, sondern sich für die Herstellung von Segeln, Sprayhoods, Persenningen und Vieles mehr sowie den Service während der Saison und für das Winterlager interessieren, können sich um einen Ausbildungsplatz bewerben.

Die Tätigkeiten sind vielfältig und abwechslungsreich. Die persönliche Begeisterung für den Wassersport ist keine Einstellungsvoraussetzung, doch zusätzliche Motivation. Die Chancen auf einen Arbeitsplatz sind gut, wenn man flexibel ist. Es besteht die Möglichkeit, eine Meisterprüfung abzulegen und sich selbstständig zu machen.